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20. Jan 2023 Martin Rossol News, Recht & Politik

Betreuungsrecht II: Sicherung der Qualität

Das neue Betreuungsrecht legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuer mitbringen müssen - für bisher tätige Betreuer gibt es Übergangsvorschriften. Und es stärkt eine tragende Säule des Betreuungssystems, die Betreuungsvereine.


Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Registrierung: Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung ist künftig eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde.
  • Eignung und Sachkunde: Als beruflicher Betreuer kann sich nur registrieren lassen, wer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) sowie ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer verfügt.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Erforderlich ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR pro Versicherungsfall und von 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
  • Kenntnisse im Betreuungsrecht: Die nachzuweisende Sachkunde umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Das neue Betreuungsrecht stärkt außerdem die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Dadurch soll eine konstante und kompetente Beratung und Unterstützung der Betreuer sichergestellt werden.

Für Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, gelten Übergangsvorschriften. Wer zum Beispiel bis zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren beruflich Betreuungen geführt hat, erhält Bestandsschutz und muss seine Sachkunde für die Registrierung nicht mehr nachweisen. Be­standsbetreuer mit kürzerer Tätigkeitsdauer erhalten Erleichterungen.

Neben der Sicherung der Qualität stärkt das neue Betreuungsrecht die Selbstbestimmung betreuter Menschen. Näheres hierzu lesen Sie im Teil 1: Wünsche der Betreuten im Blick.